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GwG (Geldwäschegesetz)

Geldwäschegesetz in Bezug auf Immobilien

Mit der Neufassung des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – GwG) unterliegen explizit auch Immobilienmakler der Nachweis- und Dokumentationspflicht über ihre Kunden. Mit der seit 26.06.2017 geltenden Fassung gibt es nun (endlich) auch eine Anpassung des Identifikationszeitpunktes auf den Zeitpunkt des „ernsthaften Interesses“.

Was habe ich nun mit Geldwäsche zu tun?

Hoffentlich nichts! Die sicher etwas lakonische Antwort verdeutlicht aber das Problem. Natürlich geht die BVBI davon aus, es immer nur mit redlichen und rechtschaffenden Kunden zu tun zu haben. Und genauso ist es verständlich, dass Sie als Interessent oder BVBI-Kunde das von sich behaupten können. Die Frage nach dem Ausweis vor einer Besichtigung wertete vor der Gesetztesnovelle manch ein Kaufinteressent dann auch als Misstrauensbekundung.

Wie, wann und warum Ihr Immobilienmakler der BVBI Sie nach Ihrem Ausweis fragt, fassen wir kurz zusammen. Mit einem Klick auf das erhalten Sie Antworten zum gewünschten Thema:

Personalausweis, oder Reisepass mit Meldebescheinigung (aus der die Wohnanschrift hervorgeht). Nicht ausreichend sind Führerschein oder andere Dokumente. Als Vertreter einer juristischen Person, also beispielsweise einer GmbH, muss zusätzlich der Handelsregisterauszug vorgelegt werden, aus dem sich die Vertretung ergibt.

Grundsätzlich VOR Inanspruchnahme der Dienstleistung durch Ihren Immobilienmakler. Mit der Novelle des GwG 2017 ist der Zeitpunkt zur Legitimationsprüfung auf das erkennbare „ernsthafte Interesse“ festgelegt worden.
Die Dienstleistungen, die zur reinen Information in Anspruch genommen werden – also beispielsweise der Versand eines Exposés oder die Teilnahme an einer Besichtigung, verpflichten den Makler nach dem GwG nicht, die Identifizierung vorzunehmen. Dass Recht zur Identifizierung hat der Makler bei einer Besichtigungsteilnahme trotzdem, denn schließlich muss der Makler wissen, wen er in eine von ihm betreute Immobilie hineinlässt.

Das ernsthafte Interesse wird spätestens dann unterstellt, wenn ein Interessent Kaufvertragsverhandlungen aufnimmt oder sein Kaufinteresse bekundet.

Jeder Interessent, der ein ernsthaftes (Kauf-)Interresse an einer vom Makler angebotenen Immobilie hat, muss sich legitimieren. Dies gilt z.B. auch für Ehegatten und andere Personen (z.B. Freunde, Bekannte, Sachverständige), die in die Vertragsverhandlungen involviert sind.

Nein. Das Personaldokument muss im Original vorliegen. Dies gilt entsprechend auch für Handelsregisterauszüge und andere zur Legitimation von Firmen und Dritten vorzuweisende Dokumente.

Er darf nicht nur – er muss sogar. Das Geldwäschegesetz §11 (2) sieht ausdrücklich die Anfertigung einer Kopie oder optische Digitalisierung des Ausweisdokumentes vor. Dies kann klassischerweise im Büro mittels Fotokopierer geschehen, oder auch durch Anfertigung eines Fotos – zum Beispiel mit der Kamera- oder Scanfunktion des Mobiltelefons. Selbstverständlich unterliegt jeder Makler den strengen Vorgaben des Datenschutzgesetzes. Angefertigte Fotografien, Scans oder Kopien des Ausweises werden nach der Überspielung in das Nachweisarchiv von den Mobilgeräten gelöscht.

Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des GwG ist derjenige, der die Geschäftsaufnahme wünscht. Dies ist in aller Regel der Käufer selbst und häuftig auch als Käufergemeinschaft – üblich bei Eheleuten. Nimmt jemand die Dienstleistung in Anspruch, ohne selbst Kaufinteressent zu sein (z.B. Kinder für ihre Eltern, Freunde für auswärtige Kaufinteressenten), ist zusätzlich die Identität des eigentlichen Kaufinteressenten anzugeben.

Die BVBI ist als 100%iges Tochterunternehmen ein Konzernunternehmen der Berliner Volksbank – aber doch ein rechtlich selbständiges Unternehmen. Aus Datenschutzgründen erfolgt zwischen beiden Unternehmen kein Austausch personengebundener Daten ohne Zustimmung des Kunden. Weiterhin erfordert das GwG die persönliche Inaugenscheinnahme des Legitimationspapieres. Natürlich muss die Erfassung der Legitimationsdaten im Gültigkeitszeitraum nur einmal erfolgen. Bei anderweitigen Geschäftsbeziehungen ist es ausreichend, den Ausweis zum Abgleich bereitzuhalten.

Die Dokumentation der Legitimationsdaten sowie der Aufzeichnungen nach dem GwG sind fünf Kalenderjahre nach Abschluss des Geschäftes bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistung aufzubewahren. Die hohen Anforderungen des Datenschutzes werden hierbei selbstverständlich erfüllt. Die Daten werden nur Intern zum Abgleich der Legitimationsdaten und zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen herangezogen und damit eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite  Datenschutz.