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Keine Angst vorm GEG – ‚Heizungsgesetz‘ einfach erklärt

Monatelang hatten die Parteien der Ampelkoalition intensiv und kontrovers diskutiert. Während der hitzigen Debatte kursierten in der Öffentlichkeit zahlreiche Fehlinformationen – bis heute. Was gilt denn nun?

GEG – was ist das überhaupt?

Auch wenn es umgangssprachlich oft noch ‚Habecks Heizungsgesetz‘ genannt wird: Ursprung des GEG ist das Kyoto-Protokoll von 1997. Damals wurden erstmals völkerrechtlich verbindliche Klimaziele vereinbart. Insbesondere der Ausstoß von Treibhausgasen in den Industrieländern sollte bis 2020 deutlich reduziert werden.

In Deutschland trat am 1. Februar 2002 die Energieeinsparverordnung in Kraft, die später mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im Gebäudeenergiegesetz zusammengeführt wurde. Das Ziel ist ein klimaneutraler Gebäudebestand in der Bundesrepublik bis 2045. Das GEG selbst ist dann am 1. November 2020 in Kraft getreten, also lange vor Habeck und dem Ukraine-Krieg.

In einer ersten Novelle wurde zum 1. Januar 2023 der bisher geltende Neubaustandard angehoben und der bislang zulässige Jahres-Primärenergiebedarf im Neubau von 75 % des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert. Mit einer zweiten Novelle zum 1. Januar 2024 wurden umfangreiche Vorgaben beim Einbau neuer Heizungen bzw. beim Heizungstausch geregelt. Diese betreffen sowohl Neubauten als auch Bestandsimmobilien.

Welche Änderungen gibt es für Neubauten im GEG 2024?

Beim Neubau ist ein modernes Heizsystem mit mindestens 65 Prozent Anteil erneuerbarer Energien zwingend vorgeschrieben, für Neubaugebiete mit Bebauungsplan bereits seit dem 1. Januar 2024. Außerhalb von Neubaugebieten haben Eigentümer etwas mehr Zeit: Die Pflicht gilt frühestens ab 2026 als Übergangsphase und ist abhängig von der kommunalen Wärmeplanung.

Dafür kommen unterschiedliche Technologien wie z. B. solarthermische Anlagen, Biomasse­heizungen, elektrische Wärmepumpen und wasserstofffähige oder Brennstoffzellenheizungen in Betracht wie auch der Anschluss an ein Fernwärmenetz.

Welche Vorgaben gelten für Bestandsimmobilien?

Grundsätzlich besteht keine Austauschpflicht für Heizungsanlagen; es darf noch repariert werden. Sollte die Heizung irreparabel sein, gelten dieselben Anforderungen wie bei Neubauten.

Heizkessel (Öl oder Gas) dürfen 30 Jahre nach Einbau nicht mehr betrieben werden, ausgenommen:

  • Niedertemperaturkessel (35-40° Vorlauf) oder Brennwerttechnik

  • Heizungsanlage mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Nennleistung

  • Hybridheizung ohne fossile Brennstoffe

Diese Austauschpflicht gilt nicht für Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus ununterbrochen seit 01.02.2002 selbst bewohnen. Deren Pflicht geht allerdings binnen zwei Jahren nach Eigentümerwechsel auf die neuen Eigentümer über.

Und wie weiter?

Weder gibt es jetzt ein Verbot für Öl- und Gasheizungen noch eine allgemeine Austauschpflicht. Dennoch existieren eine Menge Ausnahmeregeln, die im Einzelfall geprüft werden müssen.         Die GEG-Novelle bietet Eigentümern attraktive Fördermöglichkeiten für den Umstieg auf eine effiziente Heizungsanlage, auch mit Geschwindigkeitsbonus. Daher kann es sich durchaus lohnen, den Heizungstausch früher als später durchzuführen.

Für detailliertere Informationen zu den neuesten Richtlinien und Fördermöglichkeiten empfehlen wir die offiziellen Webseiten der Bundesregierung oder zertifizierten Energieberatungsstellen zu konsultieren.

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