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Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Vereinbarung zum Schutze des Erwerbers bei Makler- oder Bauträgerverträgen

Diese Seite soll Ihnen einen Überblick über häufig gestellte Fragen geben, wie zum Beispiel:

  • Für wen ist die Verordnung relevant?
  • Wann sind welche Zahlungen fällig?
  • Was ist die MaBV-Bürgschaft?

Mit einem Klick auf das  erhalten Sie ausführliche Antworten auf Ihre Fragen:

Die Makler- und Bauträgerverordnung, abgekürzt MaBV, ist eine aus der Gewerbeordnung abgeleitete Rechtsverordnung, die im deutschen Gewerberecht vor allem Vorgaben zum Schutz des Immobilienerwerbers bei der Gestaltung und dem Abschluss eines Bauträgervertrages erteilt. In Kraft trat diese Verordnung am 01. September 1974 und löste somit die bis dahin geltenden landesrechtlichen Maklerverordnungen ab.

Einen Schwerpunkt bildet in der MaBV die Absicherung von Kundengeldern  (§§ 2-4). Das Recht, Zahlungen eines Erwerbers entgegenzunehmen, besteht für einen gewerblichen Bauträger nur dann, wenn ihm ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt, eine Auflassungsvormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen wurde, die Sicherung der Lastenfreistellung erfolgt ist und eine behördliche Baugenehmigung erteilt wurde (§ 3).

Die Gelder, die der Bauträger vom Erwerber einer Immobilie erhält, muss er entsprechend absichern und darf sie nur für das betreffende Projekt verwenden. Grundsätzlich darf der Bauträger Zahlungen nur entsprechend dem Baufortschritt entgegennehmen. Die von seinen Kunden empfangenen Zahlungen, muss er im Sinne der getrennten Vermögensverwaltung von seinen privaten Geldern strikt trennen  (§ 6).

Sofern die genannten Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt werden können, hat der Bauträger die Möglichkeit, gegenüber dem Kunden eine umfassende Bürgschaft zu stellen. Diese soll die Leistungserfüllung bzw. alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner eingebrachten Vermögenswerte absichern (§ 7). Eine Fertigstellung des Bauobjekts wird durch eine Bürgschaft nach der MaBV nicht garantiert.

Andere Vereinbarungen zwischen Bauträger und Immobilienerwerber sind nichtig, wenn sie von den Vorgaben der MaBV abweichen  (§ 12). So sind auch hinzugezogene Notare den Regelungen der MaBV verpflichtet und dürfen nicht davon abweichend beurkunden.