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Immobilien und Gesetze

Wir geben Ihnen einen aktuellen Überblick

Eine Vielzahl von Gesetzen und Rechtsverordnungen befassen sich mit dem Thema Immobilien. Die wichtigsten stellen wir Ihnen vor, zumeist mit Verlinkung auf die offiziellen Seiten.*

*Für den Inhalt der verlinkten Seiten ist ausschließlich der Herausgeber verantwortlich.

Ein Klick auf das  öffnet Informationen zum gewählten Gesetz.

Für Immobilien, die in Baudenkmalen oder Sanierungsgebieten liegen, gelten erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten.  Hier erhalten Sie ausführliche Informationen zur erhöhten Abschreibung.

Durch Klick auf die nachfolgenden Links öffnet sich die Seite zur entsprechenden Gesetzesnorm.

§ 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
 Gesetzestext §7 EStG
§ 7a EStG Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
 Gesetzestext §7a EStG
§ 7i EStG Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
 Gesetzestext § 7i EStG (Baudenkmal)
§ 7h EStG Erhöhte Absetzung bei Immobilien in Sanierungsgebieten
 Gesetzestext § 7h ESTG (Sanierungsgebiet)
§ 10f EStG Absetzbarkeit bei Baudenkmalen und Sanierungsgebieten für Eigennutzer
 Gesetzestext § 10e EStG (Eigennutzer)
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung
 Gesetzestext § 253 HGB
Baugesetzbuch
 Baugesetzbuch (BauGB)

Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG)- löste zum 1. November 2020 die Energieeinsparverordnung (EnEV) ab. Das GEG ist für alle Bauherren relevant, die ein Gebäude neu errichten, oder ein bestehendes Gebäude in großem Umfang sanieren bzw. umbauen.
Darüber hinaus enthält das GEG auch zahlreiche Vorschriften zu bestehenden Gebäuden, wie beispielsweise die Dämmpflicht der obersten Geschossdecke bzw. des Daches nach § 47 GEG. Nachzurüsten waren bis 30.09.2021 auch zeit- und temperaturgesteuerte Regelungstechnik der Heizungsanlage (§ 61 GEG) sowie Raumthermostate (§63 GEG). Wichtig für Bestandhäuser ist das Betriebsverbot für Heizkessel nach § 72 GEG. Öl- oder Gasheizkessel dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden, es sei denn dass es sich um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt. Ab 2026 dürfen Öl- und Kohleheizungen nur noch in bestimmten Ausnahmefällen eingebaut und betrieben werden.

Auf Basis der EU-Richtlinien werden zur Erreichung der Klimaschutzziele laufend Novellen in den nationalen Parlamenten ausgearbeitet und beschlossen.

Die Internetplattform www.geg-info.de gibt einen sehr ausführlichen Überblick über die geltenden Normen, Diskussionen und Weiterentwicklung des GEG, wie auch den Ausblick auf die Novelle des GEG 2023.

Das Geldwäschegesetz hat nur mittelbar mit der Immobilie zu tun. Und zwar immer dann, wenn eine Immobilie verkauft wird und hierbei ein Notar, Steuerberater, Rechtsanwalt oder – im Falle der BVBI – ein Immobilienmakler mitwirkt. Verkäufer und Kaufinteressent haben sich gegenüber dem vorgenannten Personenkreis auszuweisen. Warum dies erforderlich ist und wie die BVBI mit den erhobenen Daten umgeht, erfahren Sie  hier.

Für viele ist das Erbbaurecht ein „Buch mit sieben Siegeln“. Im Grunde bedeutet das Erbbaurecht, ein Gebäude auf fremden Grund und Boden zu errichten. Das spart Geld, weil man das Grundstück nicht kaufen muss, bedeutet andererseits auch „nur“ Eigentümer des Hauses oder der Wohnung zu sein – und dem Grundstückseigentümer für die Nutzung des Grund und Bodens einen regelmäßigen Erbbauzins zu bezahlen.

Weiterführende Informationen zum Erbbaurecht erhalten Sie hier. Den vollständigen Gesetzestext zeigt der nachfolgende Link:  Gesetzestext ErbbauVerordnung

Für Bauvorhaben, die über einen Bauträger erworben werden, ist zum Schutz der Erwerber (Verbraucher) die Gesetzesnorm Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eingeführt worden. Insbesondere die bauabschnittsweise Ratenzahlungen und Bürgschaftsvereinbarungen sorgen dafür, dass der Käufer nicht in ungesichterte Vorleistung tritt. Selbstverständlich werden sämtliche Immobilienprojekte, die die BVBI auf der Seite  Wohnbau anbietet, nach den Vorschriften der MaBV abgewickelt.

Weiterführende Informationen zur MaBV erhalten Sie hier. Den vollständigen Gesetzestext zeigt der nachfolgende Link:  Gesetzestext MaBV (Stand 2.5.2012)

Gesetzliche Regelungen zum Mieterschutz gibt es bundeseinheitlich geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Insbesondere zur Mietrechtsnovelle 2013 aber auch mit Einführung der Mietpreisbremse sind viele Regelungen in das BGB aufgenommen worden, die bereits die Mieten in der Höhe beschränken (also quasi deckeln). Die wichtigsten Themen zu Laufzeiten und Miethöhe, wie ortsübliche Vergleichsmiete, Mietspiegel, Kappungsgrenze, Mietpreisbremse & Co. haben wir gut nachvollziehbar für Sie zusammengefasst:  Übersicht

Nach langem politischen Streit ist das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ (besser bekannt als „Mietendeckel“) am 23.02.2020 in Kraft getreten. Mit Urteilsverkündung vom 15.04.2021 wurde das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gekippt. Der Mietendeckel ist nichtig!

Nicht nur für Historiker: Welche Bedeutung das Gesetz für Mieter – aber vor allem für Eigentümer und Vermieter hatte und hätte haben können, zeigen wir übersichtlich und detailliert hier.

Wer Eigentum in einer Eigentumswohnanlage (Eigentumswohnung oder Haus bei nicht real geteilten Grundstücken) besitzt oder erwerben möchte, kommt nicht umhin, sich mit dem „Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht“ (WEG) zu befassen. Im WEG sind die rechtlichen Grundlagen geregelt, die für eine Eigentümergemeinschaft gelten. Viele Regelungen können aber per Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und in den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaften abweichend geregelt werden.

Insofern ist es empfehlenswert, sich als Erwerber einer Eigentumswohnung mit sämtlichen Unterlagen der Immobilie zu befassen, und sich einen Überblick über den Gesetzestext zu verschaffen:  Gesetzestext Wohnungseigentumsgesetz WEG

Auch Maklerverträge unterliegen seit 2014 dem sogenannten Widerrufsrecht für Verbraucherverträge. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Widerrufsmöglichkeit des aufgrund der Maklertätigkeit geschlossenen Immobilienkaufvertrag beim Notar, sondern um den Vertrag zwischen Kunde und Makler. Wird der Vermittlungsauftrag zwischen Eigentümer und Makler meistens schriftlich vereinbart (und ist so leicht als Vertrag erkennbar), ist das Vertragsverhältnis zwischen Interessent und Makler nicht so ganz verständlich, zumal fast alle Leistungen für den Interessenten kostenfrei sind.

Weiterführende Informationen Widerrufsrecht erhalten Sie  hier. Auf der Seite zum Widerrufsrecht können Sie auch einen gut verständlichen Film zum Thema ansehen.

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Seit 23.12.2020 ist die Neuregelung über die Maklerkosten in Kraft. Die Neuregelung ist durch Zufügung der Paragraphen 656 a-d im BGB geregelt. Wie der sperrige Name vermuten lässt, gilt das Gesetz nur für Einfamilienhäuser und Wohnungen zum Kauf. Alle anderen Immobilienarten wie Baugrundstücke, Zweifamilienhäuser, Miethäuser oder Gewerbeobjekte sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Ausführliche Informationen – insbesondere zu den Auswirkungen für Interessenten – können Sie hier erhalten.

AfA

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MaBV

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Mietrecht im BGB

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Erbbaurecht

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Widerruf

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``Mietendeckel``

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GwG

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Widerruf

kurz erklärt

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Maklerkosten

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