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Bieterverfahren

Was hat es mit dem Bieterverfahren auf sich?

In letzter Zeit werden häufiger Immobilien im sogenannten Bieterverfahren verkauft. Das hat nichts mit Versteigerungen über Auktionshäuser oder gar  Zwangsversteigerungsverfahren der Amtsgerichte zu tun. Im Immobilienangebot der BVBI werden Sie gelegentlich den Zusatz »im Bieterverfahren« auch bei Immobilien finden, die nicht im Zwangsversteigerungsverfahren sind. Lesen Sie nachstehend, was das Bieterverfahren kennzeichnet und welche besonderen Bedingungen im Bieterverfahren einzuhalten sind.

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Immobilienangebote werden üblicherweise mit einem Festpreis inseriert. In Zeiten großer Nachfrage und gleichzeitig geringem Angebot finden sich oft auch Immobilien die statt eines Preises „gegen Gebot“, „Verhandlungssache“ oder „Mindestpreis“ bzw. „Mindestgebot“ offeriert werden.

Bei solchen Immobilienangeboten handelt es sich in der Regel um sogenannte Gebots- oder Bieterverfahren. Im Gegensatz zu Versteigerungen oder Auktionen, deren Ablauf gesetzlich vorgegeben ist, unterliegen Bieterverfahren keinen speziellen gesetzlichen Regeln. Die Verwendung der Begriffe „Gebot“ und „bieten“ leiten hier häufig in die Irre, verbinden damit doch viele Interessenten einen Auktions-Ablauf, wie er beispielsweise bei Online-Auktionen üblich ist. Tätsächlich erwirbt der „Höchstbietende“ kein Anrecht auf Abschluss eines Kaufvertrages. Schließlich spielen außer dem Preis noch andere Faktoren eine Rolle. Einerseits sicherlich die Bonität und Seriösität des Käufers, aber auch die Symphathie zwischen Käufer und Verkäufer. Alle bis zum Ende der Bietzeit eingehenden gültigen Kaufabsichtserklärungen (Gebote) werden dem Verkäufer zur Entscheidung vorgelegt, der dann auswählt, mit welchem bzw. welchen Interessenten er die Verhandlungen aufnimmt.

Großer Vorteil des Bieterverfahrens ist die Feststellung des tatsächlichen Marktwertes. So ist der Kaufpreis nicht abhängig von gutachterlichen Wertfeststellungen oder Wertschätzungen. Häufig wird dieses Verfahren auch von der Verkäuferseite gefordert, insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern, Gesellschaften oder Erbengemeinschaften.

Transparenz und Chancengleichheit für Kaufinteressenten sind daher die Maximen für das Bieterverfahren. Mit den nachstehenden „Bedingungen für das Bieterverfahren“ schafft die BVBI die Transparenz. Im wesentlichen leiten sich die Bedingungen für das Bieterverfahren von der Chancengleichheit ab: für Jeden gelten identische Bedingungen; jeder Interessent erhält dieselben Informationen, die zu einer Ankaufsentscheidung erforderlich sind.

Der Immobilienberater der BVBI übernimmt während des Verfahrens eher die Rolle eines Moderators. Er bereitet die Unterlagen zur Immobilie auf und bereitet das Angebot und den Bietablauf vor. Während der Bietzeit steht er allerdings nur noch für Fragen zum Verfahren selbst zur Verfügung – um die Informationsgleichheit zu wahren. Nach Ablauf der Bietzeit steht er den beiden Parteien (Kaufinteressent und Verkäufer) bei den Vertragsverhandlungen vermittelnd zur Seite.

Wird eine Immobilie durch die BVBI im Bieterverfahren angeboten, gelten die nachstehenden Bedingungen für das Verfahren und den Ablauf:

Bietzeit: Die Bietzeit, also der Zeitraum, in dem ein Interessent seine Kaufabsicht bekunden kann, dauert in der Regel zwischen vier und acht Wochen. Das Ende der Bietzeit ist im Exposé und in der Internetveröffentlichung genannt. Während der Bietzeit hat ein Interessent die Möglichkeit, sich mit der Immobilie vertraut zu machen, einen von in der Regel zwei Besichtigungsterminen wahrzunehmen und ggf. die Finanzierung zu prüfen.

Objektinformationen: Die zu einer Ankaufsentscheidung erforderlichen Informationen und Dokumente (in der Regel Exposé, Grundbuchauszug, Pläne, Zeichnungen, Verträge, Protokolle, etc.) werden im geschützten Datenraum auf bvbi.de als PDF-Download oder in Kopie zur Verfügung gestellt. Es obliegt dem Interessenten, die Dokumente und Inhalte zu prüfen und ggf. fachkundigen Rat einzuholen. Um allen Interessenten identische Ausgangsbedingungen zu ermöglichen, bitten wir um Verständnis, dass während der Bietzeit ausschließlich Fragen zum Verfahren selbst beantwortet werden.

Besichtigung: In der Regel werden zwei offene Besichtigungstermine zumeist in der Mitte der Bietzeit angeboten. Ein Termin liegt am Wochenende, um auch auswärtigen Interessenten die Teilnahme zu ermöglichen. Die Besichtigungstermine sind im Exposé und in der Internetveröffentlichung genannt. Die Teilnahme an einer Besichtigung ist obligatorisch. Zur Besichtigung ist ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen. Sollte ein Kaufinteressent verhindert sein, persönlich an einer Besichtigung teilzunehmen, kann er sich mit Vollmacht vertreten lassen. Entsprechendes gilt, wenn der Kaufinteressent eine juristische Person oder Personengesellschaft ist.

Wissenserklärung: Während der Besichtigung wird jedem Interessenten/Vertreter ein Vordruck zur Erklärung seiner Kenntnisnahme u.a. zu diesen Bedingungen ausgehändigt, das im Falle der Bekundung einer Kaufabsicht als Einverständnis beizufügen ist.

Kaufabsichtserklärung: Während der Bietzeit kann ein Interessent schriftlich und eigenhändig unterzeichnet seine Kaufabsicht erklären. Die Erklärung muss mindestens beinhalten: Benennung Immobilie, Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, Preis, Gültigkeitsdauer des Angebots (mindestens vier Wochen nach Ablauf der Bietzeit). Die Kaufabsichtserklärung ist zu richten an: Berliner Volksbank Immobilien GmbH, Bundesallee 61, 12161 Berlin. Zur Einhaltung der Bietzeit ist das Datum des Poststempels, bei persönlicher Abgabe der Eingangsstempel, maßgeblich.

„Gebote“: Nach Ablauf der Bietzeit werden alle Kaufabsichtserklärungen, die den vorstehenden Bedingungen entsprechen, durch die BVBI dem Eigentümer vorgelegt. Anders als bei Auktionen oder Versteigerungen, kann der Eigentümer anhand der Kaufabsichtserklärungen entscheiden, mit wem er die Verhandlungen für einen Kaufvertragsabschluss aufnehmen kann. Neben dem Preisangebot und der Bonität spielt für viele Verkäufer auch die Person des Käufers eine Rolle. Aus dem höchsten Angebotspreis kann kein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrages hergeleitet werden. Die Anzahl und die Höhe der erhaltenen Kaufabsichtserklärung wird nach Ablauf der Bietzeit veröffentlicht.

Finanzierungsbestätigung: Der oder die Interessenten, mit denen der Eigentümer in Verhandlung treten will, werden binnen einer Woche durch die BVBI informiert und zur Beibringung einer gültigen Finanzierungsbestätigung bzw. entsprechenden Eigenkapitalnachweis innerhalb von längstens vier Wochen aufgefordert. (Es empfiehlt sich, die eigene Bonität bereits zuvor prüfen/bestätigen zu lassen).